1. Mietvertrag, Mieter und berechtigte Fahrer

o Der Mietvertrag auf Basis dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(nachfolgend „AGB“) kommt schriftlich oder durch (einfache) digitale
Unterschrift in Textform zustande oder durch eine verbindliche telefonische
Bestellung, die vom Vermieter schriftlich oder in Textform (z.B. E-Mail)
bestätigt werden muss.
o Mieter können eine oder mehrere Personen sein, die im Mietvertrag
ausdrücklich als Mieter bezeichnet werden müssen. Darüber hinaus kann im
Mietvertrag gegen eine Gebühr vereinbart werden, dass der Mieter berechtigt
ist, den Mietwagen einer namentlich aufgeführten Person als berechtigten
Fahrer zu überlassen (nachfolgend „berechtigte/r Fahrer“). Der Mieter erklärt
in diesem Falle, dass er sämtliche von ihm abgegebenen Erklärungen,
insbesondere hinsichtlich der Übernahme seiner Verpflichtungen aus dem
Mietvertrag, auch in Vollmacht für den bzw. die berechtigten Fahrer abgibt, so
dass sämtliche Erklärungen auch für und gegen den bzw. die berechtigten
Fahrer wirken. Sofern der Mieter berechtigt ist, den Mietwagen einem
berechtigten Fahrer zu überlassen, hat er dessen Auswahl sorgfältig zu treffen
und insbesondere darauf zu achten, dass der berechtigte Fahrer bei Überlassen
des Fahrzeugs im Besitz der für den jeweiligen Mietwagen erforderlichen
Fahrerlaubnis ist und auch die sonstigen nach der Fahrerlaubnis erteilten
Auflagen einhält.
o Vorbehaltlich der vorgenannten Regelung ist der Mieter im Übrigen nicht
berechtigt, den Mietwagen entgeltlich oder leihweise einer dritten Person zu
überlassen, auch nicht zur kurzfristigen Nutzung. Ein Verstoß führt zum
Wegfall der vereinbarten Haftungsreduzierung (siehe auch Ziff. I.III. der
AGB).

2. Allgemeines
o Der Vermieter ist nicht verpflichtet, dem Mieter das Fahrzeug mit vollem
Kraftstofftank oder bei reinen Elektrofahrzeugen mit voller Ladekapazität zu
übergeben. Im Gegenzug hat der Mieter das Fahrzeug bei Beendigung des
Mietverhältnisses mit dem gleichen Füll-/Ladestand zurückzugeben, wie bei
Übernahme des Fahrzeugs protokolliert wurde.
o Der Vermieter schränkt die Auslandsnutzung von Mietfahrzeugen für Länder
außerhalb Deutschlands ein. Möchte der Mieter mit dem Fahrzeug ins Ausland
reisen, so hat er die jeweiligen Länder vor Abschluss des Mietvertrags bei der
Buchung in der Station oder auf der Website anzugeben. Die jeweils
möglichen Reiseländer sind dort gegen eine Gebühr auswählbar.
o Mit Rücksicht auf den beiden Vertragsteilen bekannten außergewöhnlichen
Risiken der Vermietung eines Kraftfahrzeuges verpflichtet sich der Mieter,
ohne jegliche Alkohol- und/oder Drogenbeeinflussung zu fahren.
o Der Mieter verpflichtet sich, bei Beendigung des Mietvertrages sämtliche
ausgehändigten Fahrzeugschlüssel und Fahrzeugdokumente unaufgefordert
zurückzugeben. Der Vermieter ist berechtigt, bei der Rückgabe für die
Erstattung dieses Betrages eine Sicherheit einzubehalten.

o Es ist untersagt, das Fahrzeug zur Teilnahme an Illegalen Straßenrennen,
motorsportlichen Veranstaltungen zu nutzen sowie damit an Fahrzeugtests und
Fahrsicherheitstrainings teilzunehmen, Gefahrgut zu befördern oder bei der
oder zur Begehung von Straftaten zu nutzen.

3. Vorbestellung eines Mietfahrzeuges
o Der Mieter kann bei der Reservierung eine Vorbestellung für einen Mietwagen
abgeben. Diese ist für den Vermieter nur dann verbindlich, wenn die
Vorbestellung durch ihn mindestens in Textform bestätigt oder ein
verbindlicher Mietvertrag abgeschlossen wurde und eine angemessene
Anzahlung durch den Mieter, mindestens in Höhe eines Betrages von 50,00
EUR erfolgt ist.
o Soll der Mietwagen dem Mieter zugestellt und/oder vom Vermieter
zurückgeführt werden, sind die hierdurch anfallenden Kosten ebenfalls im
Voraus durch den Mieter zu entrichten.
o Falls der Besteller den Mietwagen zum vereinbarten Zeitpunkt nicht
übernimmt, ist er verpflichtet, dem Vermieter den Ausfallschaden zu ersetzen.
Diesen kann der Vermieter nach seiner Wahl entweder konkret oder aber
pauschal in der Form errechnen, dass als Ausfallschaden der Betrag geschuldet
wird, der sich aus 60 % des Tagesgrundmietpreises errechnet, und zwar für
jeden Tag, der gemäß wirksamer Bestellung vereinbarter Mietdauer.
o Bei pauschaler Schadensberechnung durch den Vermieter verbleibt dem
Mieter die Möglichkeit des Nachweises, dass ein Schaden überhaupt nicht
entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.

4. Mietpreis und Zahlungsbedingungen
o Der Mietpreis und Versicherungsschutz ergibt sich aus der jeweils gültigen
Preisliste des Vermieters. Der Mietpreis zzgl. Kaution ist im Voraus zu
entrichten. Dies gilt auch bei vereinbarter Verlängerung der Mietdauer.
o Der Mieter ist nicht zur Aufrechnung bzw. Geltendmachung eines
Zurückhaltungsrechtes gegenüber dem Mietpreisanspruch des Vermieters
berechtigt, es sei denn, die aufzurechnende Forderung ist unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt.
o Wird mit Kreditkarte bezahlt, ist der Vermieter berechtigt, auch eventuell
aufgetretene Schäden bzw. die Schadenselbstbeteiligungen über die
Kreditkarte abzurechnen.
o In der Regel wird bei Zahlung per EC-Cash lediglich die voraussichtliche
Miete zzgl. einer zusätzlichen Mietkaution abgebucht. Der Kunde erklärt sich
damit einverstanden, dass Nachforderungen aus diesen Vertragsverhältnissen
per Lastschrift eingezogen werden dürfen.

5. Mietzeit und Außerordentliche Kündigung
o Das Mietverhältnis wird auf die im Mietvertrag bestimmte Mietzeit
abgeschlossen. Als Tagesmiete gilt der Zeitraum von 24 Stunden, beginnend

mit der auf der Vorderseite des Mietvertrages angegebenen Anmietungszeit.
Zusatzstunden werden mit 1/5 des Tagespreises berechnet.
o Bei Beendigung des Mietvertrages ist das Mietfahrzeug dem Vermieter in
dessen Vermietstation, in der die Anmietung erfolgte, innerhalb der
Geschäftszeit zurückzugeben, vorbehaltlich etwaiger im Mietvertrag
getroffener Sondervereinbarungen (Nachteinwurf).
o Eine beabsichtigte Verlängerung der vereinbarten Mietdauer durch den Mieter
ist dem Vermieter rechtzeitig vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer
mitzuteilen und vom Vermieter genehmigen zu lassen. Bei Versagung ist der
Mietwagen pünktlich zum vereinbarten Rückgabetermin zurückzugeben. Auch
bei lediglich mündlich vereinbarter Verlängerung des Mietvertrages bleiben
sämtliche Vereinbarungen des ursprünglichen Mietvertrages wirksam. Das
Mietverhältnis gilt nicht als verlängert, wenn der Mieter nach Ablauf der Zeit
die Nutzung des Fahrzeugs fortsetzt. § 545 BGB (stillschweigende
Verlängerung) findet keine Anwendung.
o Wird eine Verlängerung des Mietvertrages nicht vorgenommen (gleich aus
welchen Gründen), verliert der Mieter sämtliche Rechte aus dem Mietvertrag,
insbesondere den vom Vermieter zugesagten Versicherungsschutz und die
Haftungsreduzierung des Mieters. Ungeachtet dessen ist der Mieter
verpflichtet, für die Dauer der ungenehmigten Überschreitung der Mietdauer
den jeweiligen Mietpreis nach Preisliste zu zahlen, mit Ausnahme der
gesonderten Kosten für vertragliche Haftungsbeschränkung. Der Nachweis
eines weitergehenden Schadens bleibt dem Vermieter vorbehalten.
o Beide Parteien können den Mietvertrag außerordentlich fristlos aus wichtigem
Grund kündigen. Wichtige Gründe sind insbesondere:
▪ Zahlungsverzug des Mieters oder gegen ihn gerichtete
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen beim Vermieter.
▪ Unsachgemäßer Gebrauch der Mietsache entgegen Ziff. B.V. und G.
der AGB
▪ Ungenehmigte Auslandsfahrten entgegen Ziff. B.II. der AGB

6. Ordnungswidrigkeiten
o Für Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften oder sonstige
gesetzliche Bestimmungen, die durch das Mietfahrzeug während der Mietzeit
begangen wurden, haftet der Mieter dem Vermieter unbeschränkt, gleich ob er
selbst diese verursacht hat oder der berechtigte Fahrer oder ein sonstiger
Dritter, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt. Der Mieter stellt den
Vermieter von sämtlichen diesbezüglichen Buß- und Verwarnungsgeldern,
Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen
anlässlich solcher Verstöße vom Vermieter erheben.
o Soweit die Mietsache während der Mietzeit ordnungsbehördlich oder durch
private Abschleppunternehmer im behördlichen Auftrag sichergestellt wird,
hat der Mieter die Mietsache unverzüglich unter Begleichung der erhobenen
Gebühren und Auslagen wieder auszulösen.
o Für den entstehenden Verwaltungsaufwand durch die Bearbeitung der
Anfragen von Verfolgungsbehörden oder sonstigen Dritten ist der Vermieter
berechtigt, eine Aufwandspauschale in Höhe von 18,90 EUR bei in
Deutschland begangenen Ordnungswidrigkeiten und in Höhe von 48,90 EUR
bei im Ausland begangenen Ordnungswidrigkeiten zu erheben, es sei denn der

Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer
Aufwand entstanden ist.

7. Besondere Pflichten des Mieters
Der Mieter verpflichtet sich, den Mietwagen während der Mietzeit mit der im Verkehr
erforderlichen Sorgfalt zu überprüfen sowie schonend und fachgerecht zu führen (vgl.
Fahrerpflichten gem. § 23 StVO). Zur Überprüfungspflicht gehört insbesondere die
ständige Überwachung der Verkehrssicherheit, des Ölstandes, des Reifendrucks, die
Einhaltung der in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 aufgeführten Daten, wie z. B.
zulässige Personenzahl bei Führung des Kraftfahrzeuges und Belastungsfähigkeit
sowie die Sicherung des Fahrzeuges gegen Diebstahl und Einbruch. Bei Transportern
und LKWs ist der Mieter insbesondere verpflichtet, die Ausmaße des Fahrzeuges
sowie die Angaben zum zulässigen Höchstgewicht/Nutzlast zu beachten.

8. Schäden am Mietwagen
o Treten am Mietwagen Betriebsstörungen oder sonstige technische Störungen
auf, hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu unterrichten. Die
Beseitigung der Schäden darf nur mit ausdrücklicher Genehmigung des
Vermieters in einer Fachwerkstatt des vermieteten Mietwagenfabrikats
vorgenommen werden. Die Genehmigung des Vermieters ist entbehrlich, wenn
dem Mieter vor Durchführung der Reparatur von der Fachwerkstatt verbindlich
zugesagt wird, dass die Reparaturkosten nicht mehr als 80,00 EUR betragen.
Der Vermieter erstattet die dem Mieter nach den vorangegangenen
Bestimmungen erwachsenen effektiven Kosten für die Beseitigung der
Schäden gegen Vorlage der vom Mieter verauslagten und quittierten
Originalrechnung, wenn der Mieter nachweist, dass Schäden und
Betriebsstörungen nicht von ihm verschuldet wurden.
o Schäden durch Unfall
▪ Ein Unfallschaden im Sinne dieser Bestimmungen ist jedes Ereignis im
öffentlichen und privaten Straßenverkehr, das mit dessen Gefahren im
ursächlichen Zusammenhang steht und einen Sachschaden am
Mietwagen zur Folge hat, ob an dem Unfall ein anderer
Verkehrsteilnehmer beteiligt ist oder nicht.
▪ Bei jedem Unfallschaden ist der Mieter verpflichtet:
▪ sofort die Polizei zu verständigen und an der Unfallstelle zu
verbleiben, bis zum Eintreffen der benachrichtigten Polizei,
▪ Namen und Anschriften aller beteiligten Personen, Kennzeichen
der beteiligten Fahrzeuge und Versicherungen der Beteiligten,
sowie Namen und Anschriften aller Zeugen festzuhalten und
▪ einen vollständigen Schadenbericht (Schilderung des
Unfallortes einschließlich Skizze, der Unfallzeit sowie des
Unfallherganges) nach Rückgabe des Fahrzeugs in der
Vermietstation zu erstellen und dem zuständigen Mitarbeiter
des Vermieters zu übergeben.

▪ Der Mieter ist nicht berechtigt, mündlich oder schriftlich ein
Schuldanerkenntnis zu erteilen oder durch sonstige Äußerungen,
Zugeständnisse oder gar Zahlungen einer Regulierung des
Schadensfalles durch die für den Mietwagen abgeschlossene
Haftpflichtversicherung vorzugreifen.
▪ Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter sofort telefonisch, notfalls
per E-Mail, von einem Unfall zu verständigen.
▪ Bei Rückgabe des Mietwagens hat der Mieter ohne Aufforderung alle
Schäden, Betriebsstörungen und Unfallschäden dem Vermieter
anzugeben, selbst dann, wenn sie in der Zwischenzeit behoben sein
sollten.

9. Haftung des Mieters
o Vertraglich vereinbarte Haftungsbeschränkung des Mieters und berechtigten
Fahrers
▪ Durch den Abschluss einer Haftungsreduzierung (COLLISION
DAMAGE WAIVER oder „CDW“) im Mietvertrag kann die
Selbstbeteiligung für Schäden durch den Mieter und den berechtigten
Fahrer beschränkt werden. Eine solche vertragliche
Haftungsreduzierung entspricht dem Leitbild einer
Vollkaskoversicherung. In diesem Fall haften der Mieter und der
berechtigte Fahrer für Schäden bis zu einem Betrag in Höhe des
vereinbarten Selbstbehalts. Bei Zahlung mit Kreditkarte ist der
Abschluss der CDW optional.
▪ Die Haftung für Verkehrsverstöße und Straftaten kann nicht reduziert
oder ausgeschlossen werden.
▪ Unbeschränkte Haftung des Mieters und berechtigten Fahrers trotz
vertraglicher Haftungsbeschränkungen
▪ Die Haftungsreduzierung nach Ziff. I.I.1. der AGB gilt nicht für vom
Mieter/Fahrer vorsätzlich verursachte Schäden oder eine vorsätzliche
Verletzung dieser AGB. Im Falle einer grob fahrlässigen
Schadensherbeiführung oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung ist der
Vermieter berechtigt, den Mieter/Fahrer in einem der Schwere des
Verschuldens entsprechendem Umfang bis zur Höhe des
Gesamtschadens in Anspruch zu nehmen, wobei sich das Maß der
Haftung in Fällen grober Fahrlässigkeit analog § 81 Abs. 2VVG
bestimmt.
▪ Die Haftungsbeschränkung nach Ziff. I.I.1. der AGB gilt im Übrigen
auch nicht:
▪ bei Führen des Kraftfahrzeuges durch den Fahrer schon bei
geringster Alkohol und/oder Drogenbeeinflussung,
▪ wenn der zur selbständigen Auswahl des Fahrers berechtigte
Mieter den Mietwagen an einen Fahrer übergibt, der nicht im
Besitz der für den betreffenden Mietwagen erforderlichen
Fahrerlaubnis ist,
▪ wenn das Fahrzeug verkehrswidrig für sportliche Wettkämpfe,
für motorsportlichen Veranstaltungen, Fahrzeugtests,
Fahrsicherheitstrainings oder zur Begehung von Straftaten
genutzt wurde,

▪ bei nicht genehmigten Auslandsfahrten mit dem Mietfahrzeug.
▪ Unbeschränkte Haftung des Mieters bei Überlassung an
nichtberechtigte Fahrer Überlässt der Mieter den Mietwagen an eine im
Mietvertrag nicht aufgeführte dritte Person, so haften der Mieter und
der Dritte im Falle einer Beschädigung des Mietwagens als
Gesamtschuldner unbeschränkt.
▪ Umfang des zu leistenden Schadenersatzes
▪ Die Schadenersatzpflicht erstreckt sich auf die Reparaturkosten
zzgl. einer eventuellen Wertminderung oder bei einem
Totalschaden des Fahrzeuges auf den Wiederbeschaffungswert
des Fahrzeuges abzgl. des Restwertes.
▪ Darüber hinaus ist der Vermieter berechtigt – soweit angefallen
– Abschleppkosten, Kosten für Bergung und Rückführung,
Sachverständigengebühren, Mietausfall in Höhe von 60 % der
Tagessätze der jeweils gültigen Preisliste und etwaige weitere
Kosten als Schadenersatz geltend zu machen, es sei denn der
Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich
geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist.
▪ Bei nicht vertragsgemäßer Nutzung des Fahrzeuges entfällt sämtlicher
Versicherungsschutz.

10. Haftung des Vermieters
o Schadensersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter aus dem
Mietvertrag, es sei denn der Anspruch hat eine Verletzung von Leben, Körper,
Gesundheit oder einer wesentlichen Vertragspflicht zum Inhalt, sind
ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf einer grob fahrlässigen
Vertragsverletzung des Vermieters oder auf einer vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Diese Regelung gilt auch für Schäden aus
der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen.
o Der Mieter entbindet den Vermieter ausdrücklich von jeglicher Haftung für
Schäden oder Verluste an bzw. von Gegenständen, die mit dem Fahrzeug
befördert oder in diesem zurückgelassen wurden.
o Bei der Anmietung von Kühlfahrzeugen haftet der Vermieter insbesondere
nicht für Schäden an Warengütern, die durch eine Fehlfunktion oder einen
Ausfall der Kühlung hervorgerufen wurden. Der Mieter prüft
eigenverantwortlich die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der
erforderlichen Kühlung der jeweiligen Güter und trägt dafür Sorge, dass diese
Bestimmungen eingehalten werden. Der Mieter sorgt selbst für einschlägigen
Versicherungsschutz des Ladeguts einschließlich der Deckung des Ausfalls
von Kühlaggregaten.
o Bei der Anmietung von Transportern/LKW ́s haftet der Vermieter
insbesondere nicht für: Nicht Passenden Warengütern/Gegenständen etc. die
Befördert werden. Die Laderaummaße sind Hersteller Angaben und können je
nach Fahrzeug/Ausstattung/Modell abweichen.

11. Insassenunfallversicherung
Die Deckungssummen für die Insassenschutzversicherung belaufen sich bei Tod auf
5.000,-EUR und Invalidität 10.000,-EUR. Die Deckungssummen erhöhen sich bei
mehr Insassen um 10 % bei anteiligem Anspruch.

12. Datenschutz
o Im Rahmen der Vermietung ist der Vermieter berechtigt die
personenbezogenen Daten des Mieters und berechtigten Fahrers zu erheben
und zu verarbeiten, um:
▪ die Buchung, den Mietvertrag und die Zahlung zu verwalten, sowie bei
berechtigtem Interesse vor Abschluss des Mietvertrags die Bonität zum
Zwecke der Verminderung des Risikos von Zahlungsausfällen zu
prüfen,
▪ Ordnungswidrigkeiten zu bearbeiten, die mit dem Mietfahrzeug
während der Mietdauer begangen wurden, sowie
▪ die Geolokalisierung von Mietfahrzeugen zu verwalten.
o Der Vermieter speichert personenbezogene Daten nur so lange dies zur
Erfüllung der oben genannten Zwecke erforderlich ist. Empfänger der
erhobenen personenbezogenen Daten sind neben der Vermieterin mit ihr
verbundene Unternehmen, Agenturpartner, sowie Behörden im Falle von
Ordnungswidrigkeiten während der Mietzeit.
o Der Mieter und die berechtigten Fahrer können von der Vermieterin Auskunft
über die zu ihrer Person gespeicherten Daten, den Zweck der Speicherung und
deren Herkunft verlangen. Zusätzlich besteht ein Recht auf Berichtigung,
Sperrung und Löschung der personenbezogenen Daten. Weitergehende
Informationen hierzu finden sich unter
https://www.rentales.de/datenschutzerklaerung/

13. Schlichtung
Der Vermieter ist nicht verpflichtet und auch nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren

vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Informationen zur Online-
Streitbeilegung: Die OS-Plattform soll als Anlaufstelle zur außergerichtlichen

Beilegung von Streitigkeiten betreffend vertragliche Verpflichtungen, die aus Online-
Kaufverträgen erwachsen, dienen. Die OS-Plattform wird unter folgendem Link

erreichbar sein: ec.europa.eu/consumers/odr/main/index.cfm .
14.
Schlussbestimmung
o Der Vermieter ist berechtigt, Rechte aus dem Mietvertrag sowie das Eigentum
am Fahrzeug selbst – auch sicherungshalber – an Dritte abzutreten, bzw. zu
übertragen.
o Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder dieser AGB ganz oder teilweise
unwirksam, nichtig oder nicht durchsetzbar sein, so soll die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen hiervon unberührt bleiben.

o Es gilt deutsches Recht.
o Ist der Mieter Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches oder hat er keinen
allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland, so ist für alle
Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Mietvertrag Erfüllungsort und
Gerichtsstand Münster.

Rentales GmbH, Rudolf-Diesel-Straße 5, 48157 Münster
Stand 06.10.2022

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